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Autor: Dr. Frank Hoffmann , HOFFMANN+LIEBENBERG , 17.09.2002
Am 1. Juli 2002 ist das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten, in dessen Rahmen auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 die Bundesregierung eine Verordnung für die Gestaltung elektronischer Informationsangebote erlassen hat mit dem Ziel, bis spätestens 31.12.2005 eine behindertengerechte Darstellung durchzusetzen.
Hintergrund: Viel zu lange haben Web-Agenturen die Begriffe "Usability" (Bedienbarkeit) und "Accessibility" (Zugänglichkeit) mit ansprechendem Graphikdesign verwechselt; die Folge ist, dass seit Mitte der Neunziger Jahre weltweit eine nicht mehr überschaubar große Menge von Webdokumenten nicht nach informationsstrukturellen Merkmalen sondern nach vorzugsweise Typographie- bzw. Design-Kriterien erstellt wurden. Die Folgen dieser globalen Fehlentwicklung sind sowohl für Informationsanbieter wie für Informationssuchende fatal, da letztlich der Zugang zu relevanten Information erschwert wird. Dies ist in der Medizin natürlich insbesondere für den Informationssuchenden sehr nachteilig; insofern kann man als Informationsanbeiter nicht früh genug damit beginnen, sich mit der Accessibility-Verordnung auseinanderzusetzen und dies als Chance für das eigene Web-Angebot wahrzunehmen: die neue Verordnung beschreibt detailliert, welche Web-Technologie bevorzugt einzusetzen (z.B. CSS-Standard) und welche zu vermeiden sind (z.B. Pop-Up-Fenster). Die vorgebene Zeitschiene ist dabei wohlweislich nicht zu knapp gewählt.
'Standards': Die Entwicklung technischer Empfehlungen und entsprechender Methoden zum Aufbau strukturierter Internet-Inhalte ist eine der wesentlichen Aufgaben des W3-Konsortiums, das im Oktober 1994 vom WWW-Erfinder Tim Berners-Lee gegründet wurde. Seit fast zweieinhalb Jahren existiert bereits eine Richtline für die barrierefreie Zugänglichkeit zum Internet. Damit soll die Rezeption, Interaktion und Navigation auch für Behinderte (motorisch Behinderte, Blinde, Sehschwache etc.) durch entsprechende technische Unterstützung seitens der Web-Browser oder spezieller Ausgabegeräte (z.B. Sprachausgabe) sichergestellt werden.
Daß die Barrierefreiheit noch weitgehend unberücksichtigt wurde, liegt an der Fokussierung auf Design-orientierte Seitengestaltung wie man sie (inbesondere als Nichtbehinderter) vom klassischen Druck her kennt. Dass elektronische Inhalte jedoch sich durch eine strikte Trennung von Darstellungsmerkmalen und eigentlichem Inhalt auszeichnen müssen, ist selbst bei medinischen Informationsanbietern selten konsequent realisiert. Dies wäre nämlich der erste Schritt und auch - je nach Datenlage - gleichzeitig auch der mühsamste Schritt - in Richtung Barrierefreiheit. Die Trennung von Gestaltung und Inhalt wäre allerdings ohnehin einer wichtigsten Vorausetzung für das professionelle Web-Publishing, ganz unabhängig von der Accessibility-Verordnung. Denn im Zusammenhang mit korrekter Dokument-Attributierung bringt das Paradigma der Separation von Gestaltungsmerkmalen weitere erhebliche Vorteile:
Die Gestaltung elektronischer Dokumente wird grundsätzlich durch zwei Mechanismen bestimmt:
Content-Management: Wenn man die Organisation seiner Web-Inhalte durch ein Content-Management-System durchführt, hat man es in dieser Hinsicht eher leicht, vorausgesetzt man setzt die diesgezüglichen Systemeigenschaften auch richtig ein. Zusammengefasst sind die wichtigsten Anforderungen für Aufbau und Pflege elektronischer Dokumente:
Content-Modellierung: Im Zusammenhang mit den Zugänglichkeits-Richtlinien bekommt also das grundlegende Thema Content-Modellierung eine zentrale Bedeutung, denn die themen- und nutzungsgerechte Strukturierung von Content-Daten ist die wesentliche Vorausetzung für die Einführung von Accessability-Ansätzen. Dies ist insofern erfreulich, als dass man im Zuge dieser Entwicklung dem Anspruch elektronischer Dokumente nach universeller Einsetzbarkeit sicherlich ein Stück näher rücken wird.